Die ökologischen Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete beruht auf den Anlagen 1 und 2 der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung - FoVHgV vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3578), geändert durch die Verordnung vom 15.1.2003 (BGBl. I S. 238). Auf Basis der ökologischen Grundeinheiten wurden die Herkunftsgebiete der Baumarten bestimmt, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen.
Dieser Datensatz dient ausschließlich der Information und ist nur für Darstellungszwecke geeignet, da er keine genauen Grenzverläufe widerspiegelt. Rechtlich bindend für die Zuordnung von Waldflächen sind nur die in Anlage 1 der Verordnung (FoVHgV) bezeichneten Grenzen der ökologischen Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete.
Die ökologischen Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete beruht auf den Anlagen 1 und 2 der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung - FoVHgV vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3578), geändert durch die Verordnung vom 15.1.2003 (BGBl. I S. 238). Auf Basis der ökologischen…