Konventionelle Zutaten im ökologischen Landbau

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Produkte dürfen nur mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau versehen werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten ökologischen Ursprungs sind und die Anforderungen der EU- Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau erfüllt werden. Maximal fünf Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten können konventionellen Ursprungs sein. Diese müssen entweder im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet oder von der BLE im Einzelantrag genehmigt werden.

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Letzte Änderungen
19.10.2023
Veröffentlichungsdatum
16.07.2015
Veröffentlichende Stelle
BLE
Kategorien:
Datenformate
  • CSV
  • xlsx